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Lexikon
23 Begriffe

Schulden-Lexikon — Fachbegriffe verständlich erklärt

Mahnbescheid? Kontopfändung? Vollstreckungstitel? Die Fachsprache rund um Schulden ist beängstigend — dabei lässt sich fast jeder Begriff in zwei Sätzen erklären. Dieses Lexikon wird kontinuierlich erweitert.

A

1 Begriff

Abtretung§ 398, § 410 BGB

Übertragung einer Forderung auf einen Dritten.

Ein Gläubiger kann eine Forderung an einen Dritten abtreten (§ 398 BGB), typischerweise an ein Inkassobüro oder einen Factoring-Anbieter. Der neue Gläubiger tritt in die bestehenden Rechte ein. Wichtig: Du hast Anspruch auf eine schriftliche Abtretungserklärung (§ 410 BGB), bevor du an den neuen Gläubiger zahlst.

B

1 Begriff

Basiszinssatz§ 247 BGB

Referenzzins für Verzugszinsen nach § 247 BGB.

Wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen nach § 288 BGB (Basiszins + 5 oder 9 Prozentpunkte).

Zum Verzugszinsen-Rechner

E

2 Begriffe

Eidesstattliche Versicherung (EV / Vermögensauskunft)§ 802c ZPO

Pflicht-Offenlegung der Einkommens- und Vermögenslage.

Wenn eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg hatte, kann der Gläubiger die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen (§ 802c ZPO). Wer sie verweigert, riskiert einen Haftbefehl. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis — bleibt 3 Jahre sichtbar.

Einrede der Verjährung§ 195, § 199 BGB

Anspruch ist durchsetzungs-gehindert, wenn man sie ausdrücklich erhebt.

Die meisten Forderungen verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB), gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstand und der Gläubiger Kenntnis hatte (§ 199 BGB). Die Verjährung läuft aber nicht automatisch — du musst sie aktiv einreden.

F

1 Begriff

Forderung§ 241 BGB

Anspruch eines Gläubigers gegen einen Schuldner.

Juristischer Grundbegriff (§ 241 BGB): Das Recht, vom Schuldner eine Leistung (meistens Zahlung) zu verlangen. Forderungen können aus Verträgen, aus Delikten oder aus Gesetz entstehen.

G

2 Begriffe

Gerichtsvollzieher§ 754 ff. ZPO

Amtsperson für die Zwangsvollstreckung.

Vollstreckt Urteile und Vollstreckungsbescheide (§ 754 ff. ZPO). Darf pfändbares Bargeld sichern, Möbel pfänden (selten) und die Vermögensauskunft abnehmen. Der GV kommt auf schriftlichen Antrag — meist unangekündigt, aber rechtlich sind Benachrichtigungen zulässig.

GoBDBMF-Schreiben 2019

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auf Datenträgern.

Vorgabe des Bundesfinanzministeriums für die revisionssichere Archivierung steuerrelevanter Dokumente (10 Jahre nach § 147 AO). Relevant für kleine Unternehmen und Selbstständige. Liberix bietet optional GoBD-konforme Langzeit-Archivierung.

I

2 Begriffe

Inkasso§ 10 RDG, InkassoG

Dienstleistung zur außergerichtlichen Beitreibung von Forderungen.

Inkasso-Unternehmen benötigen eine Zulassung nach § 10 RDG und sind im Rechtsdienstleistungsregister geführt. Die Kostenerstattung ist per RVG und InkassoG begrenzt. Viele Inkasso-Briefe enthalten überhöhte Gebühren — im Zweifel prüfen lassen.

Insolvenzverfahren (Privat-/Verbraucherinsolvenz)§ 287 InsO

Gerichtliches Entschuldungsverfahren für Privatpersonen.

Nach 3 Jahren Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Voraussetzung: Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs. Zugangspreis: Gerichtskosten + Treuhändervergütung (Stundung möglich).

Mehr zur Privatinsolvenz

K

1 Begriff

Kontopfändung§ 829, § 850k ZPO

Zwangsvollstreckung gegen Bankguthaben.

Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird das Bankguthaben gesperrt (§ 829 ZPO). Gegenmittel: Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO).

P-Konto einrichten

L

1 Begriff

Lohnpfändung§ 850c ZPO

Pfändung des pfändbaren Einkommens beim Arbeitgeber.

Der Gläubiger erwirkt beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird. Der AG führt den pfändbaren Anteil direkt an den Gläubiger ab. Grundfreibetrag 2025/26: 1.559,99 € netto.

Pfändungsrechner

M

1 Begriff

Mahnbescheid§ 692 ZPO

Formaler Gerichts-Vorgang zur Geltend­machung einer Forderung.

Wird auf Antrag des Gläubigers vom Mahngericht erlassen, ohne dass die Forderung inhaltlich geprüft wird. Reaktionsfrist: 14 Tage Widerspruch (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ohne Widerspruch folgt der Vollstreckungsbescheid.

Mahnbescheid Widerspruch

N

1 Begriff

Nachrang (im Insolvenzverfahren)§ 39 InsO

Zahlungsreihenfolge der Gläubiger.

In der Insolvenzmasse werden Forderungen nach gesetzlicher Reihenfolge bedient (§ 39 InsO). Zinsen und Kosten nach Verfahrenseröffnung sind nachrangige Forderungen und werden erst am Ende beglichen.

P

2 Begriffe

Pfändungsfreigrenze§ 850c ZPO

Einkommen, das vor Pfändung geschützt ist.

Seit 01.07.2025: Grundfreibetrag 1.559,99 € netto für Alleinstehende. Erhöhung pro Unterhaltspflicht. Tabelle jährlich aktualisiert (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Freigrenze berechnen

P-Konto§ 850k ZPO

Pfändungsschutzkonto.

Jede Bank ist verpflichtet, auf Antrag ein Girokonto binnen 4 Geschäftstagen in ein P-Konto umzuwandeln. Schützt den monatlichen Grundfreibetrag automatisch vor Kontopfändung.

P-Konto beantragen

R

1 Begriff

Restschuldbefreiung§ 301 InsO

Befreiung von nicht beglichenen Schulden nach Insolvenzverfahren.

Nach ordnungs­gemäßer 3-jähriger Wohlverhaltensphase werden alle noch offenen Forderungen erlassen (§ 301 InsO). Ausnahmen: vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Unterhalt, Geldstrafen.

S

2 Begriffe

Schuldanerkenntnis§ 212 BGB

Ausdrückliche oder konkludente Bestätigung der Forderung.

Kann die Verjährung neu starten (§ 212 BGB) und zukünftige Einreden abschneiden. Selbst eine Ratenvereinbarung kann als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden.

SCHUFA§ 35 BDSG

Wirtschaftsauskunftei (Kreditscoring).

Speichert Daten über Zahlungsverhalten. Negative Einträge (Mahnbescheid mit Widerspruch bleibt NICHT, Inkasso-Meldung ab ≈100 €, Vollstreckung) bleiben 3 Jahre nach Erledigung gespeichert (§ 35 BDSG + Code of Conduct).

T

1 Begriff

Titel / Vollstreckungstitel§ 704 ZPO

Grundlage der Zwangsvollstreckung.

Verleiht dem Gläubiger das Recht, staatliche Zwangsmittel einzusetzen (§ 704 ZPO). Arten: Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis, gerichtlicher Vergleich. 30 Jahre vollstreckbar (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

V

2 Begriffe

Verjährung§ 195 BGB

Nach bestimmter Zeit nicht mehr durchsetzbar.

Regel: 3 Jahre, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstand und Kenntnis vorlag (§ 195, 199 BGB). Ausnahmen: Schadensersatz aus Verletzung des Lebens/Körpers (30 Jahre), titulierte Forderungen (30 Jahre).

Vollstreckungsbescheid§ 700 ZPO

Automatisierter Gerichts-Titel nach Mahnverfahren.

Folgt dem Mahnbescheid, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Wirkt wie ein Urteil — ab Zustellung 2 Wochen Einspruchsfrist (§ 700 ZPO).

W

1 Begriff

Wohlverhaltensphase§ 287b InsO

Zeit ab Insolvenzeröffnung bis zur Restschuldbefreiung.

Seit 01.10.2020: 3 Jahre. Pflichten: jede Einkommensverbesserung melden, pfändbarer Teil an Treuhänder abführen, Erwerbstätigkeit ausüben bzw. aktiv suchen.

Z

1 Begriff

Zwangsvollstreckung§ 704 ff. ZPO

Staatliche Durchsetzung einer titulierten Forderung.

Erfasst Lohn, Konto, Mobiliar, Grundbesitz. Vollstrecker: Gerichtsvollzieher oder Amtsgericht (Drittschuldner-Pfändung). Voraussetzung: Titel + Klausel + Zustellung.

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