Schulden-Lexikon — Fachbegriffe verständlich erklärt
Mahnbescheid? Kontopfändung? Vollstreckungstitel? Die Fachsprache rund um Schulden ist beängstigend — dabei lässt sich fast jeder Begriff in zwei Sätzen erklären. Dieses Lexikon wird kontinuierlich erweitert.
1 Begriff
- Abtretung§ 398, § 410 BGB
Übertragung einer Forderung auf einen Dritten.
Ein Gläubiger kann eine Forderung an einen Dritten abtreten (§ 398 BGB), typischerweise an ein Inkassobüro oder einen Factoring-Anbieter. Der neue Gläubiger tritt in die bestehenden Rechte ein. Wichtig: Du hast Anspruch auf eine schriftliche Abtretungserklärung (§ 410 BGB), bevor du an den neuen Gläubiger zahlst.
1 Begriff
- Basiszinssatz§ 247 BGB
Referenzzins für Verzugszinsen nach § 247 BGB.
Wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen nach § 288 BGB (Basiszins + 5 oder 9 Prozentpunkte).
2 Begriffe
- Eidesstattliche Versicherung (EV / Vermögensauskunft)§ 802c ZPO
Pflicht-Offenlegung der Einkommens- und Vermögenslage.
Wenn eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg hatte, kann der Gläubiger die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen (§ 802c ZPO). Wer sie verweigert, riskiert einen Haftbefehl. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis — bleibt 3 Jahre sichtbar.
- Einrede der Verjährung§ 195, § 199 BGB
Anspruch ist durchsetzungs-gehindert, wenn man sie ausdrücklich erhebt.
Die meisten Forderungen verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB), gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstand und der Gläubiger Kenntnis hatte (§ 199 BGB). Die Verjährung läuft aber nicht automatisch — du musst sie aktiv einreden.
1 Begriff
- Forderung§ 241 BGB
Anspruch eines Gläubigers gegen einen Schuldner.
Juristischer Grundbegriff (§ 241 BGB): Das Recht, vom Schuldner eine Leistung (meistens Zahlung) zu verlangen. Forderungen können aus Verträgen, aus Delikten oder aus Gesetz entstehen.
2 Begriffe
- Gerichtsvollzieher§ 754 ff. ZPO
Amtsperson für die Zwangsvollstreckung.
Vollstreckt Urteile und Vollstreckungsbescheide (§ 754 ff. ZPO). Darf pfändbares Bargeld sichern, Möbel pfänden (selten) und die Vermögensauskunft abnehmen. Der GV kommt auf schriftlichen Antrag — meist unangekündigt, aber rechtlich sind Benachrichtigungen zulässig.
- GoBDBMF-Schreiben 2019
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auf Datenträgern.
Vorgabe des Bundesfinanzministeriums für die revisionssichere Archivierung steuerrelevanter Dokumente (10 Jahre nach § 147 AO). Relevant für kleine Unternehmen und Selbstständige. Liberix bietet optional GoBD-konforme Langzeit-Archivierung.
2 Begriffe
- Inkasso§ 10 RDG, InkassoG
Dienstleistung zur außergerichtlichen Beitreibung von Forderungen.
Inkasso-Unternehmen benötigen eine Zulassung nach § 10 RDG und sind im Rechtsdienstleistungsregister geführt. Die Kostenerstattung ist per RVG und InkassoG begrenzt. Viele Inkasso-Briefe enthalten überhöhte Gebühren — im Zweifel prüfen lassen.
- Insolvenzverfahren (Privat-/Verbraucherinsolvenz)§ 287 InsO
Gerichtliches Entschuldungsverfahren für Privatpersonen.
Nach 3 Jahren Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Voraussetzung: Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs. Zugangspreis: Gerichtskosten + Treuhändervergütung (Stundung möglich).
1 Begriff
- Kontopfändung§ 829, § 850k ZPO
Zwangsvollstreckung gegen Bankguthaben.
Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird das Bankguthaben gesperrt (§ 829 ZPO). Gegenmittel: Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO).
1 Begriff
- Lohnpfändung§ 850c ZPO
Pfändung des pfändbaren Einkommens beim Arbeitgeber.
Der Gläubiger erwirkt beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird. Der AG führt den pfändbaren Anteil direkt an den Gläubiger ab. Grundfreibetrag 2025/26: 1.559,99 € netto.
1 Begriff
- Mahnbescheid§ 692 ZPO
Formaler Gerichts-Vorgang zur Geltendmachung einer Forderung.
Wird auf Antrag des Gläubigers vom Mahngericht erlassen, ohne dass die Forderung inhaltlich geprüft wird. Reaktionsfrist: 14 Tage Widerspruch (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ohne Widerspruch folgt der Vollstreckungsbescheid.
1 Begriff
- Nachrang (im Insolvenzverfahren)§ 39 InsO
Zahlungsreihenfolge der Gläubiger.
In der Insolvenzmasse werden Forderungen nach gesetzlicher Reihenfolge bedient (§ 39 InsO). Zinsen und Kosten nach Verfahrenseröffnung sind nachrangige Forderungen und werden erst am Ende beglichen.
2 Begriffe
- Pfändungsfreigrenze§ 850c ZPO
Einkommen, das vor Pfändung geschützt ist.
Seit 01.07.2025: Grundfreibetrag 1.559,99 € netto für Alleinstehende. Erhöhung pro Unterhaltspflicht. Tabelle jährlich aktualisiert (§ 850c Abs. 4 ZPO).
- P-Konto§ 850k ZPO
Pfändungsschutzkonto.
Jede Bank ist verpflichtet, auf Antrag ein Girokonto binnen 4 Geschäftstagen in ein P-Konto umzuwandeln. Schützt den monatlichen Grundfreibetrag automatisch vor Kontopfändung.
1 Begriff
- Restschuldbefreiung§ 301 InsO
Befreiung von nicht beglichenen Schulden nach Insolvenzverfahren.
Nach ordnungsgemäßer 3-jähriger Wohlverhaltensphase werden alle noch offenen Forderungen erlassen (§ 301 InsO). Ausnahmen: vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Unterhalt, Geldstrafen.
2 Begriffe
- Schuldanerkenntnis§ 212 BGB
Ausdrückliche oder konkludente Bestätigung der Forderung.
Kann die Verjährung neu starten (§ 212 BGB) und zukünftige Einreden abschneiden. Selbst eine Ratenvereinbarung kann als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden.
- SCHUFA§ 35 BDSG
Wirtschaftsauskunftei (Kreditscoring).
Speichert Daten über Zahlungsverhalten. Negative Einträge (Mahnbescheid mit Widerspruch bleibt NICHT, Inkasso-Meldung ab ≈100 €, Vollstreckung) bleiben 3 Jahre nach Erledigung gespeichert (§ 35 BDSG + Code of Conduct).
1 Begriff
- Titel / Vollstreckungstitel§ 704 ZPO
Grundlage der Zwangsvollstreckung.
Verleiht dem Gläubiger das Recht, staatliche Zwangsmittel einzusetzen (§ 704 ZPO). Arten: Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis, gerichtlicher Vergleich. 30 Jahre vollstreckbar (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
2 Begriffe
- Verjährung§ 195 BGB
Nach bestimmter Zeit nicht mehr durchsetzbar.
Regel: 3 Jahre, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstand und Kenntnis vorlag (§ 195, 199 BGB). Ausnahmen: Schadensersatz aus Verletzung des Lebens/Körpers (30 Jahre), titulierte Forderungen (30 Jahre).
- Vollstreckungsbescheid§ 700 ZPO
Automatisierter Gerichts-Titel nach Mahnverfahren.
Folgt dem Mahnbescheid, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Wirkt wie ein Urteil — ab Zustellung 2 Wochen Einspruchsfrist (§ 700 ZPO).
1 Begriff
- Wohlverhaltensphase§ 287b InsO
Zeit ab Insolvenzeröffnung bis zur Restschuldbefreiung.
Seit 01.10.2020: 3 Jahre. Pflichten: jede Einkommensverbesserung melden, pfändbarer Teil an Treuhänder abführen, Erwerbstätigkeit ausüben bzw. aktiv suchen.
1 Begriff
- Zwangsvollstreckung§ 704 ff. ZPO
Staatliche Durchsetzung einer titulierten Forderung.
Erfasst Lohn, Konto, Mobiliar, Grundbesitz. Vollstrecker: Gerichtsvollzieher oder Amtsgericht (Drittschuldner-Pfändung). Voraussetzung: Titel + Klausel + Zustellung.
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