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§ 288 BGB
§ 247 BGB
Verzugszinsen 2026 — so rechnest du korrekt
Verzugszinsen sind einer der häufigsten Streitpunkte in Inkasso-Briefen. Die Zinshöhe ist gesetzlich geregelt — aber viele Forderungen sind überhöht berechnet oder enthalten unzulässige Aufschläge. Hier lernst du, wie die Rechnung funktioniert.
Aktuelle Sätze 2026
- Basiszinssatz
- 3.27 %
- Stand 01.01.2026 (Bundesbank)
- Verbraucher (B2C)
- 8.27 %
- § 288 Abs. 1 BGB
- Unternehmen (B2B)
- 12.27 %
- § 288 Abs. 2 BGB
So rechnet man
Formel
Zinsen = Forderung × Zinssatz × Tage / 365
Beispiel (Verbraucher):
Forderung: 1.500,00 €
Zinssatz: 8.27 % p.a. (3.27 % Basis + 5 %)
Zeitraum: 60 Tage Verzug
Zinsen = 1.500 € × 0.0827 × 60 / 365
= 20.39 €Typische Fehler in Inkasso-Schreiben
- • Zu hoher Aufschlag: 9 % Aufschlag wird bei Verbrauchern berechnet, erlaubt sind nur 5 %. Häufig bei B2B-Inkasso, das an Verbraucher-Forderungen „weitergegeben" wird.
- • Zu früher Verzugsbeginn: Zinsen werden ab Rechnungsdatum berechnet — zulässig ist erst ab Mahnung oder 30-Tage-Verbraucher-Frist.
- • Zinseszinsen: Grundsätzlich verboten (§ 289 BGB). Zinsen dürfen nicht wiederum verzinst werden.
- • Veralteter Basiszinssatz: Der Basiszinssatz wird jedes Halbjahr neu festgesetzt. Bei Forderungen über 1+ Jahr müssen mehrere Zeitabschnitte mit unterschiedlichen Zinssätzen berechnet werden.
- • Mahnkosten doppelt: Mahnpauschale (max. 2,50 € bis 5,00 € pauschal) plus Anwaltskosten bei erster außergerichtlicher Mahnung ist doppelt berechnet.
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Häufig gestellte Fragen
- Was genau ist der Basiszinssatz?
- Der Basiszinssatz wird nach § 247 BGB von der Deutschen Bundesbank halbjährlich (jeweils zum 1. Januar und 1. Juli) festgelegt. Er orientiert sich am Hauptrefinanzierungszinssatz der EZB. Der Satz wird als Referenzwert für gesetzliche Verzugszinsen verwendet.
- Wie hoch sind Verzugszinsen nach § 288 BGB?
- Bei Geschäften unter Verbrauchern (B2C) gilt: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte. Bei reinen B2B-Geschäften (kein Verbraucher beteiligt): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte. Der höhere Satz gilt nur bei Entgeltforderungen, nicht bei Schadensersatzforderungen.
- Ab wann dürfen Verzugszinsen verlangt werden?
- Grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Verzugs (§ 286 BGB). Das ist nach einer Mahnung oder — bei Verbrauchern — 30 Tage nach Zugang einer Rechnung mit Fälligkeitsdatum und ausdrücklichem Hinweis auf die Verzugsfolgen.
- Darf der Gläubiger noch mehr verlangen als § 288 BGB?
- Nur, wenn vertraglich ein höherer Zinssatz wirksam vereinbart wurde — aber er darf nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB: Richtwert ist doppelt so hoch wie der marktübliche Zins = Wuchergrenze). AGB-Zinsklauseln über 5 % Basis+Aufschlag werden oft für unwirksam erklärt.
- Muss der Gläubiger weitere Mahngebühren erstatten?
- Nur den ersten Mahnung können keine Kosten für angedroht werden (die 2.-Mahnung wird erst nach Verzug ausgelöst). Pauschalen über 5 € pro Mahnung sind meist unwirksam. Anwaltskosten für die 1. außergerichtliche Inkasso-Mahnung sind nur in enger Grenze erstattungsfähig.
- Kann ich Verzugszinsen rückwirkend anfechten?
- Rückwirkend eher nicht. Aber: Wenn du eine pauschale Zins-Forderung bekommst, lohnt die Prüfung der Rechenschritte. Oft wird zu früh, mit falschem Basiszins oder falschem Aufschlag gerechnet. Mit sorgfältiger Analyse lässt sich die Forderung häufig um 10–20 % reduzieren.
Der angezeigte Basiszinssatz ist der zuletzt bekannte Wert. Tagesaktuelle Werte findest du auf bundesbank.de/basiszinssatz. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.